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BSN VLB

Verkaufs- und Lieferbedingungen
BSN - Blechservice Nordhausen GmbH & Co. KG

 

Stand: 01. Mai 2021

 

 

 

 

  1. Allgemeines

1.1       Unser Angebot richtet sich an Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen kann nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen gedeutet werden.

1.2       Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5       Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller.

  1. Vertragserklärungen

2.1       Unser veröffentlichtes Produkt- und Leistungsangebot (z. B. in Katalogen, Prospekten, technischen Dokumentationen oder im Internet) ist freibleibend und unverbindlich. Auf eine Bestellung kommt ein Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn wir die Bestellung ausführen.

2.2       Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Waren und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern; wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen vorzunehmen.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

3.1       Der Preis für unsere Produkte und Leistungen ergibt sich aus unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich Transport, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.


 

3.2       Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z. B. Vorleistungskosten, Wechselkursschwankungen, Zoll- und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages.

3.3       Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Durch Fristablauf gerät der Besteller auch ohne ausdrückliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) in Verzug.

3.4       Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

3.5       Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

3.6       Wird für uns nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Von einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Warenkreditversicherung über Lieferungen an den Käufer aufgrund einer negativen Risikoeinschätzung des Warenkreditversicherers nicht abgeschlossen werden kann. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Blechservice Nordhausen unbenommen.

  1. Leistungszeit

4.1       Wir halten die zur Vertragserfüllung genannten Fristen und Termine ein, sofern alle technischen Fragen geklärt sind und der Besteller seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat.

4.2       Leisten wir aus von uns zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen, die im Regelfall zwei bis vier Wochen betragen soll. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

 

 

 

4.3       Liefertermine werden zwischen den Parteien, vorbehaltlich anderweitiger Absprachen, für einen jeweils zu definierenden Zeitraum im Rahmen von Lieferplänen und Lieferplanbestätigungen (nachfolgend gemeinsam „Lieferplan“) vereinbart. Die in Lieferplänen genannten Liefertermine sind für beide Parteien verbindlich. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen Liefertermin um bis zu 2 Wochen zu verschieben, wenn er uns dies mehr als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Liefertermin anzeigt und wir nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen. Der Besteller ist berechtigt, die Liefermenge eines Liefertermins um bis zu 10% anzupassen, wenn er uns dies mehr als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Liefertermin anzeigt und wir nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen. Der Besteller ist auch berechtigt, die Liefermenge eines Lieferplans um bis zu 20% zu verringern, wenn er uns dies mehr als drei Monate vor den jeweiligen Lieferterminen anzeigt. Zeigt der Besteller uns weniger als drei Monate vor dem jeweiligen Liefertermin eine Reduzierung der Liefermenge an, so sind wir berechtigt, die Kosten der Vormaterialien in Rechnung zu stellen.  Zum Zeitpunkt der Anzeige der Reduzierung der Liefermenge im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bereits fertiggestellte Ware hat der Besteller abzunehmen. Die Parteien werden rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Ablauf eines Lieferplans, eine Einigung darüber erzielen, ob und zu welchen Konditionen nach Ablauf eines Lieferplans die Belieferung des Bestellers fortgesetzt werden soll. Unterbleibt eine solche Einigung und tätigt der Besteller dennoch weitere Bestellungen, so sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet) diese Bestellungen zu den Preisen des abgelaufenen Lieferplans auszuführen. Sollte der Besteller seine Produktion von Waren, für die unsere Ware verwendet wird, einstellen (EoP – End of Production), ist der Besteller berechtigt, einen Lieferplan insgesamt mit einer Frist von sechs Monaten vorzeitig zu kündigen. In einem solchen Fall hat der Besteller die zum Zeitpunkt der Kündigung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bereits bezogenen Vormaterialien und fertiggestellten Waren abzunehmen.

  1. Versand, Gefahrenübergang, Teilleistungen, Abrufaufträge

5.1       Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer.

5.2       Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit Bereitstellung der Ware und Absendung der Lieferbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

5.3       Rohmaterial und Halbzeuge werden unverpackt und ohne Oberflächenschutz geliefert, es sei denn, besondere Schutzmaßnahmen entsprechen dem Handelsbrauch. Für geeignete Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel bei sonstiger Ware sorgen wir nach unserer Erfahrung. Sofern nicht anders in Textform vereinbart, werden Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel an unserem Lager zurückgenommen. Die Kosten für den Transport zu unserem Lager sind durch den Besteller zu tragen. Sofern nicht anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, werden Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel nicht zurückgenommen. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze.

5.4       Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.

5.5       Hat der Besteller mit uns vereinbart, über einen definierten Zeitraum eine Gesamtmenge (z.B. Mengenkontrakt) in einzeln abzurufenden Teilmengen abzunehmen und ist kein Lieferplan vereinbart, hat er auf unsere Interessen (z.B. Lieferzeiten von Herstellern) angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Besteller achtet insbesondere auf eine gleichmäßige Mengenverteilung und auf angemessene Vorlaufzeiten zwischen Einzelabruf und jeweiligem Lieferdatum. Relevante Dispositionsparameter (z.B. Verfügbarkeit, Bestand, Vorlauf- und Lieferzeiten) werden auf Nachfrage des Bestellers im Rahmen der Versorgungsplanung diesem bereitgestellt.

  1. Güten, Maße und Gewichte

6.1       Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen oder Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen oder Kunden-Normen ausdrücklich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen (EN), mangels solcher der Handelsbrauch. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen über­nehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechts­ordnungen und Standards selbst zu überprüfen und erforderlichenfalls auf eigene Kosten Anpassungen vorzunehmen.

6.2       Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnach-weis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden, wobei Gewichtsabweichungen bis 2 % außer Betracht bleiben. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handels-gewichte). Soweit Ware nach Gewicht abgerechnet wird, sind Abweichungen von Plus/Minus 10 % von den in der Versandanzeige und Rechnung angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen und Ähnlichem zulässig.

  1. Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Erfüllungsvorbehalt

7.1       Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt – die uns selbst oder unsere Vorlieferanten betrifft – ein, so werden wir den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Wiederanlaufzeit herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.2       Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

7.3       Tritt eine schwerwiegende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Umstände ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

7.4       Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1       Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“).

8.2       Der Besteller darf bis zum vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen nur über die Vorbehaltsware verfügen, wenn wir der Verfügung zuvor zugestimmt haben. Der Besteller hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte es unternehmen, auf die Vorbehaltsware zuzugreifen.


8.3       Der Besteller darf bis zum vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen nur über die Vorbehaltsware verfügen, wenn wir der Verfügung zuvor zugestimmt haben. Der Besteller hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte es unternehmen, auf die Vorbehaltsware zuzugreifen.

8.4       Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

8.5       Wird Vorbehaltsware vom Besteller mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden oder vermischt, überträgt der Besteller uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache eines Dritten, tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.6       Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller seinerseits Vorbehaltsware, ohne den vollständigen Kaufpreis zu erhalten, wird er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, der den ihn bindenden Verpflichtungen entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

8.7       Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als zehn Prozent, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. Mängelhaftung

9.1       Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2       Die Ware ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist unsere Produktbeschreibung, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden ist. Eine über die Mängelansprüche hinausgehende Verpflichtungserklärung (eigenständige Garantie) ist damit nicht verbunden, es sei denn, der Besteller hat mit uns eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, die Umfang und Rechtsfolgen der eigenständigen Garantie im Einzelnen regelt.

9.3       Fehlt es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach den uns zuzurechnenden Angaben und Mitteilungen erwarten darf. Öffentlich zugängliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter bleiben außer Betracht.

9.4       Wir haften nicht für Oberflächenschäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Transporte des Kunden verursacht wurden. Wir weisen darauf hin, dass eine sachgemäße Lagerung und Transport gem. gültigen DIN EN Normen zu erfolgen hat. Hinweise zur Risikoreduzierung können auch auf blech-service.de eingesehen werden.

9.5       Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ist ein Mangel offensichtlich (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) oder zeigt er sich bei der Untersuchung oder später, ist uns der Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; es genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, sind Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.

9.6       Wurde ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten verursacht, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mangel auf einem der folgenden Umstände beruht:

n  Ausführungswunsch des Bestellers, wenn dessen Ungeeignetheit für uns nicht erkennbar war oder der Besteller die von uns geäußerten Bedenken zurückgewiesen hat;

n  Mangelhaftigkeit des vom Besteller gelieferten Stoffes oder sonstiger Bauteile;

n  unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

9.7       Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei der Besteller einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten darf, bis der Mangel beseitigt ist.

9.8       Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mehrkosten, die durch die Verbringung an einen Ort mit eingeschränktem Zugang (z. B. Offshore-Plattform, Sperrgebiet, Pol‑ oder Hochgebirgsregion) entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware am Erfüllungsort zurück zu gewähren.

9.9       Schlägt unsere Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl oder geraten wir damit trotz angemessener Fristsetzung in Verzug, kann der Besteller unter Verzicht auf weitere Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten oder entsprechend dem Wert des Mangels den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.10     Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in den Grenzen der nachstehenden Ziffer 10 (Haftung); im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

  1. Haftung

10.1     Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2     Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, das Gesetz sieht eine Haftung auch ohne Verschulden vor. Darüber hinaus haften wir auch bei einem Verschuldensgrad, der hinter Satz 1 zurückbleibt (einfache Fahrlässigkeit), dann aber nur

n  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

n  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Wesentlich ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller berechtigterweise vertraut.

10.3     Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.2 gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine eigenständige Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4     Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

10.5     Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein davon unabhängiges Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

10.6     Die Abtretung der in Ziffer 9 und 10 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

 

  1. Verjährung

11.1     Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2     Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.3     Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.4     Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2 erster Spiegelstrich sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Geheimhaltung

12.1     Die Parteien werden Betriebs und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Teils vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.

12.2     Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung

n  der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind,

n  selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind,

n  allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder

n  vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.

12.3     Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.

12.4     Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

 


  1. 13.     Rücktritts-/Kündigungsrecht

13.1     Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

n  bei dem Besteller eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auftritt und dadurch die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist oder

n  der Besteller seine Zahlungen unberechtigter Weise einstellt.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1     Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das auf inländische Vertragsparteien anwendbare deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Abweichend unterliegen die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 7 dem Recht am jeweiligen Lager‑ oder Aufstellungsort der Sache, sollte demgemäß die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein.

14.2     Für den gemäß Ziffer 1.1 angesprochenen Adressatenkreis ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dillenburg. Wir sind auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

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Dieses Projekt wird von der Europäischen Union (EFRE) und dem Land Thüringen (TMWAT) kofinanziert.

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